AStA der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel

Satzungen

Satzung
der Studierendenschaft
der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel
(Stand Oktober 2009)

– Präambel –

Die Studierendenschaft der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel weiß sich, gebunden an Schrift und Bekenntnis, verantwortlich gegenüber Kirche und Gesellschaft, gemäß den theologischen und diakonischen Traditionen der Kirchlichen Hochschulen von Wuppertal und Bethel.

Sie gibt sich nach § 35 (2) der Grundordnung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel vom
24. Juni 2009  folgende Satzung.


Die Studierendenschaft


§ 1    Die an der Hochschule eingeschriebenen Studentinnen und Studenten bilden die Studierendenschaft im Sinne dieser Satzung (im Folgenden: Studierendenschaft). Ausgenommen hiervon sind die berufsbegleitend Studierenden der Diakoniewissenschaft und des Diakoniemanagements. Die gemäß der Grundordnung der Kirchlichen Hochschule und dem Hochschulfreiheitsgesetz verfasste Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig im Rahmen der Grundordnung der Kirchlichen Hochschule.     

§ 2    Die Studierendenschaft hat die Aufgabe, die Interessen der Studentinnen und Studenten wahrzunehmen und bei der Verwirklichung von Zielen und Aufgaben der Hochschule über den Konvent und den AStA mitzuwirken.

Ihre Aufgaben sind insbesondere:

1. Sie vertritt die hochschulpolitischen und kirchenpolitischen Belange der Studierendenschaft.

2. Sie betreibt politische Bildung.

3. Sie tritt für die wirtschaftliche Förderung und sozialen Belange der Studierendenschaft ein.

4. Sie unterstützt die geistlichen und kulturellen Interessen der Studierendenschaft.

5. Sie fördert den Sport der Studierendenschaft.

6. Sie pflegt die Beziehung zu den Studierendenschaften in- und ausländischer Hochschulen.

§ 3    Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Studierendenschaft ist Recht und Pflicht jedes Mitgliedes.

§ 4    Assoziierte Mitglieder der Studierendenschaft

Zweithörerinnen und Zweithörer, die den ordentlichen Studiengang der Evangelischen Theologie belegen, den Bachelor of Arts für das Fach evangelische Theologie anstreben oder sich in einem Master of Education–Studiengang befinden, der das Fach evangelische Religionslehre beinhaltet, sind assoziierte Mitglieder der Studierendenschaft. Sie können an allen Entscheidungen mitwirken, außer an Entscheidungen über die Änderung der Satzung und die Höhe des Studierendenschaftsbeitrages. Sie haben weder aktives noch passives Wahlrecht.

Struktur und Organisation der Studierendenschaft

§ 5    Der Konvent

(1)    Der Konvent ist die Versammlung der Studierendenschaft und ihrer assoziierten Mitglieder.

(2)    Der Konvent ist das oberste beschlussfassende Organ der Studierendenschaft.

(3)    Die Beschlüsse des Konvents binden die Studierendenschaft.
Sie werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst, soweit nichts Näheres bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
Bei schriftlichen Abstimmungen zählen ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bei der Feststellung der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit.

(4)    Der Konvent tritt bei Bedarf während der Vorlesungszeit, mindestens aber dreimal im Semester zusammen.

(5)    Der Konvent wird von der/dem Konventspräsident/in geleitet. Ist kein/e Konventspäsident/in gewählt, leitet ein vom AStA bestimmtes Mitglied der Studierendenschaft  die Konventssitzung.

(6)    Der Konvent wählt die Konventspräsidentin/den Konventspräsidenten und die Referentinnen / die Referenten für je ein Semester.

(7)      Der Konvent wählt die Delegierten für den Senat für je zwei Semester. Dabei kommt der in § 15 Abs. (2) genannte Personalschlüssel der Grundordnung der Kirchlichen Hochschule Wuppertal/Bethel zur Anwendung.

(8)    Der Konvent kann mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder Referate einrichten und diese wieder auflösen.

(9)    Am Ende jedes Semesters wählt der Konvent zur Prüfung der Kassen und Bücher der Studierendenschaft zwei Kassenprüferinnen /  Kassenprüfer.

(10)    Der Konvent kann Ausschüsse als studentische Hochschularbeitsgruppen im Sinne von § 7 einsetzen.

(11)    Der Konvent bestimmt über die Mitgliedschaft in überregionalen  Studierendenschaftsvertretungen. Beschlüsse darüber bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(12)    Der Konvent kann über die Bewilligung einmalige Spenden entscheiden.

(13)    Einzelheiten regeln Geschäfts- und Wahlordnung des Konvents. Diese bedürfen der Zustimmung durch Senat und Kuratorium.

§ 6    Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA)

(1)    Der AStA setzt sich zusammen aus den in § 5 (6) und (7) genannten Personen. Den Vorsitz des AStAs und die damit verbundene Repräsentationspflicht hat die / der Konventspräsident/in. Zur Verteilung der repräsentativen Aufgaben und Sitzungsleitung siehe § 6 (8).

(2)    Der AStA vertritt die Studierendenschaft. Er bereitet die Sitzungen des Konvents vor, betreibt Meinungsbildung und führt die Beschlüsse des Konvents aus. Er fasst keine die Studierendenschaft bindenden Beschlüsse.

(3)    Der AStA tritt während der Vorlesungszeit in der Regel wöchentlich, mindestens jedoch zweimal im Monat zusammen. Er trägt nach Möglichkeit Sorge, dass während der vorlesungsfreien Zeit die Interessen der Studierendenschaft wahrgenommen werden und die Geschäfte des AStA fortgeführt werden. Nach Möglichkeit sollte jedes besetzte Referat und die Delegierten mit mindestens je einer Vertreterin / einem Vertreter bei der Sitzung vertreten sein.

(4)    Der AStA ist verpflichtet, dem Konvent Rechenschaft über seine Arbeit abzulegen.

(5)    An den Sitzungen des AStA können weitere Mitglieder der Studierendenschaft und assoziierte Mitglieder teilnehmen, sie haben Rederecht. Auf Antrag können Gäste zugelassen werden. Gäste haben Rederecht.

(6)    Der AStA trifft sich nach Möglichkeit zweimal im Semester mit dem Rektorat.

(7)    Der AStA kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese bedarf der Zustimmung durch Senat und Kuratorium.

(8)    Ist kein/e Konventspräsident/in gewählt, bestimmt der AStA aus seinen Mitgliedern und den Delegierten eine Beauftragte / einen Beauftragten oder mehrere Beauftragte, die / der für die repräsentativen Aufgaben und die Sitzungsleitung von AStA-Sitzung und Konventssitzung zuständig ist / sind.

§ 7    Die studentischen Hochschularbeitsgruppen
Eine studentische Hochschularbeitsgruppe konstituiert sich durch Zusammenschluss von mindestens drei Studierenden der Kirchlichen Hochschule zum Zweck politischer, wissenschaftlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Arbeit. In den studentischen Hochschularbeitsgruppen können auch andere Hochschulangehörige mitarbeiten. Sie können von den Organen der Studierendenschaft Unterstützung erwarten, soweit ihre Arbeitsziele im Rahmen der Aufgaben der Studierendenschaft liegen. Sie informieren die Studierendenschaft in geeigneter Weise über ihre Arbeit.

§ 8    Die Delegierten für den Senat

(1)    Die Delegierten des Konvents sind Mitglieder des Senats. Sie vertreten die Studierendenschaft im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung der Kirchlichen Hochschule.

(2)    Die Delegierten sind dem Konvent und seinen Beschlüssen verpflichtet. In diesem Rahmen handeln sie in eigener Verantwortung.

(3)    Die Delegierten informieren den AStA und den Konvent. Über Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als solche bezeichnet werden, darf nicht berichtet werden.

(4)    Ist eine Delegierte / ein Delegierter bei einer Sitzung des Senats verhindert, nimmt die / der Konventspräsident/in oder eine Referentin / ein Referent das Mandat wahr.

§ 9    Die Referentinnen und Referenten

(1)    Die Internenreferentin / der Internenreferent ist zuständig für die Fragen, die sich im Zusammenhang mit den Wohnheimen ergeben. Sie / er vertritt die Studierendenschaft und die assoziierten Mitglieder in der Hauskonferenz, die von der Ephora / dem Ephorus der Kirchlichen Hochschule einberufen wird. Des Weiteren vertritt sie / er die Studierendenschaft gegenüber der Hauswirtschafts- und Verwaltungsleitung.

(2)    Die Externenreferentin / der Externenreferent organisiert den Kontakt der Externen untereinander und zu den Wohnheimen. Sie / er ist außerdem verantwortlich für den studentisch verwalteten Teil der Cafeteria. Des Weiteren vertritt sie / er die Studierendenschaft gegenüber der Hauswirtschafts- und Verwaltungsleitung in Bezug auf Angelegenheiten externer Studierenden.  Für seine Arbeit darf das Externenreferat eine eigene Kasse führen. Es legt dem Finanzreferat Rechenschaft über die Kassenführung ab.

(3)    Die Informationsreferentin / der Informationsreferent pflegt den Kontakt zur Presse und Studierendenschaftsvertretungen anderer Hochschulen. Somit informiert sie / er die Studierendenschaft über politische, kulturelle und hochschulpolitische Fragen und Veranstaltungen. Sie / er berichtet während der Vorlesungszeit mindestens einmal im Semester durch die AStA-Zeitung. Sie / er verwaltet die Homepage des AStAs. Die Informationsreferentin / der Informationsreferent ist dafür zuständig, dass zu einem geeigneten Zeitpunkt die neuen Studierenden auf die AStA-Satzung hingewiesen werden.

(4)    Die Referentin / der Referent für Frieden, Ökumene und Schöpfung arbeitet und informiert über Entwicklung und Probleme, mit denen Menschen weltweit konfrontiert werden. Sie / er sieht ihre / seine Aufgabe darin, den Dialog mit Menschen anderer religiöser, politischer, kultureller und sozialer Herkunft zu fördern.  Das geschieht unter anderem durch persönliche Begegnungen mit anderen Organisationen und soll zu einer Auseinandersetzung mit der so erfahrenen Problematik führen. Außerdem hat sie / er die Aufgabe, in allen Bereichen der Kirchlichen Hochschule auf die Verantwortung gegenüber der Schöpfung und auf ihre Gefährdung durch Umweltprobleme aufmerksam zu machen und ein umweltgerechtes Verhalten zu fördern und durchzusetzen. Alle diese Aufgabenschwerpunkte lässt sie / er in die Ausarbeitung der Studienwoche und des Hochschulpolitischen Tages mit einfließen. Sie / er arbeitet dabei eng mit dem Gleichstellungsreferat zusammen. 

(5)    Die Kulturreferentin / der Kulturreferent organisiert kulturelle Veranstaltungen und ist Ansprechpartner in Bezug  auf das kulturelle Leben von Wuppertal und Umgebung.

(6)    Die Sportreferentin / der Sportreferent organisiert sportliche Veranstaltungen und ist Ansprechpartner in Bezug auf das sportliche Leben von Wuppertal und Umgebung

(7)    Die Finanzreferentin / der Finanzreferent verwaltet die Finanzen der Studierendenschaft.

a) Sie/er führt darüber Buch und gibt am Ende der Vorlesungszeit dem Konvent einen Kassenbericht. Sie / er hat über die Finanzlage der Studierendenschaft Auskunft zu erteilen, wenn AStA oder Konvent dies verlangen. Am Ende der Vorlesungszeit befindet der Konvent über die Entlastung der Finanzreferentin / des Finanzreferenten.

b) Die Finanzreferentin / der Finanzreferent ist bei der Wahrnehmung ihrer / seiner Aufgabe Rechtsvertreterin oder -vertreter der Studierendenschaft.

c) Die Finanzreferentin / der Finanzreferent ist verpflichtet, am Anfang jedes Semesters einen Haushaltsplan vorzulegen. Der Haushaltsplan muss vom Konvent verabschiedet werden. Im Rahmen des beschlossenen Haushalts können die Referate und der AStA über die Finanzmittel verfügen.

d) Außerdem ist sie/er die Vertrauensperson der Studierendenschaft in Fragen der Studienförderung (insbesondere BAföG, Stipendien, Studienbeiträge und Förderung von Auslandsstudien). Sie entscheiden zusammen mit der Konventspräsidentin/dem Konventspräsidenten über die Anwendung von § 11 (4).

(8)     Die Gleichstellungsreferentin / der Gleichstellungsreferent setzt sich für eine Beseitigung oder Verhinderung von Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität an der Kirchlichen Hochschule ein.2   
a) Das Referat muss mindestens mit einer Frau besetzt sein, da sie als Vertreterin der Studierendenschaft qua Amt Mitglied der Gleichstellungskommission der Kirchlichen Hochschule ist, die sich aus Vertreterinnen der unterschiedlichen Gruppen (nach § 6 GO) zusammensetzt.
b) Die Gleichstellungsreferentin / der Gleichstellungsreferent weist auf aktuelle Benachteiligungen hin und zeigt Möglichkeiten zu deren Beseitigung auf. Um das Thema des Referats umzusetzen, arbeitet das Referat an der Erarbeitung und Umsetzung des Frauenförderplans mit und eng mit der Gleichstellungsbeauftragten zusammen; es organisiert Veranstaltungen mit gleichstellungsrelevanten Themen und arbeitet bei der Gestaltung des Hochschulpolitischen Tages und der Studienwochen in Kooperation mit dem Referat für Frieden, Ökumene und Schöpfung zusammen.

(9)    Die Auslandsreferentin / der Auslandsreferent fördert den Kontakt der ausländischen Studierenden untereinander, sowie zu den anderen Studierenden der Kirchlichen Hochschule. Das Auslandsreferat ist des Weiteren Ansprechpartner für Studienmöglichkeiten im Ausland.

§ 10     Rechtsaufsicht

Entscheidungen von Organen der Studierendenschaft, die rechtswidrig sind, können vom Rektorat beanstandet werden. Das Rektorat kann hierzu Einsicht in die Protokolle der Organe der Studierendenschaft nehmen und Berichte anfordern. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandung kann Einspruch erhoben werden, über den der Senat entscheidet.

§ 11    Beiträge

(1)    Die Studierendenschaft erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Beiträge.

(2)    Über die Höhe des Beitrages bestimmt der Konvent mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Senats. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3)    Die Beiträge werden von der Hochschule kostenfrei für die Studierendenschaft eingezogen.

(4)     Die Beitragspflicht entfällt in nachgewiesenen Härtefällen. Hierbei entscheidet die Finanzreferentin / der Finanzreferent gemäß § 9 (7).

§ 12    Rücktritt und Misstrauensvotum

Der Rücktritt einer Amtsinhaberin / eines Amtsinhabers und ein konstruktives Misstrauensvotum sind möglich. Das Nähere regelt die Wahlordnung des Konvents.

Schlussbestimmungen

§ 13    Änderungen dieser Satzung können nur durch 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Konvents beschlossen werden und treten nach Zustimmung durch Senat und Kuratorium in Kraft. Für Anträge zur Änderung der Satzung muss ein Ausschuss eingesetzt werden, der diesen Antrag berät und dem Konvent berichtet.

§ 14    Kein/e Student/in darf mehr als ein Amt in der Studierendenschaft übernehmen.

§ 15    Die Satzung tritt am 01.10.2009 in Kraft.